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Allgemeine Verkaufsbedingungen Gültig ab 31. März 1993 (Gesetz Nr. 93.122 vom 29. Januar 1993) Artikel 1 - Generalklausel Unseren Verkäufen liegen die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde, die, sofern nicht ausdrücklich von uns etwas anders vereinbart wurde, für jede Verkaufsbedingung maßgeblich sind. Das Aufgeben einer Bestellung hat die uneingeschränkte, rückhaltlose Annahme unserer nachfolgenden allgemeinen Bedingungen zur Folge. Jegliche anderslautende Klausel auf den Bestellscheinen unserer Kunden wird, mit Ausnahme von schriftlichen Sonderbedingungen unserer Gesellschaft, als nichtig betrachtet. Artikel 2 - Geheimhaltung An von uns ausgehändigten oder versandten Studien, Plänen, Zeichnungen und Dokumenten behalten wir uns das Eigentumsrecht vor; sie dürfen vom Käufer somit unter keinen Umständen Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt werden. Artikel 3 - Zustandekommen des Vertrags Wenn von uns ein Kostenvoranschlag gemacht wird, enthält dieser die bestimmten Bedingungen, welche die vorliegenden allgemeinen Bedingungen abändern oder vervollständigen. Wenn vom Käufer eine Bestellung eingeht, gilt diese von uns bis nach unserer schriftlichen Annahme nicht als definitiv angenommen. Diese Annahme stellt in diesem Fall die bestimmten Bedingungen dar. Artikel 4 - Lieferungen - Transport Die Fristen dienen lediglich als Anhaltspunkt. Verzögerungen dürfen in keinem Fall die Annullierung der Bestellung rechtfertigen noch Anlass für eine Vergütung geben. Vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen gilt die Lieferung als in unseren Werken oder Lagern ausgeführt. Verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die außerhalb unseres Willens liegen, gilt sie zum vereinbarten Zeitpunkt als ausgeführt. In allen Fällen, und selbst wenn unsere Preise mit "kostenfrei" gekennzeichnet sind, reisen unsere Waren auf Kosten und Gefahren des Käufers. Der Käufer ist vorbehaltlich gegenteiliger Bestimmungen nach der Lieferung für die Gewährleistung der Kosten und Gefahren des Versands der verkauften Güter verantwortlich. Artikel 5 - Rücksendung von Waren 5.1 Verwaltung der Rücksendungen Es können nur die Rücksendungen von Waren, die auf Lager sind, berücksichtigt werden. Die Rücksendung muss zwangsläufig im Monat, der auf die Lieferung folgt, erfolgen und nach unserer Dienstvereinbarung nach Ihrem "Antrag auf Rücksendung". Rücksendungen nach dieser Frist von einem Monat und ohne Lieferschein, welcher dieser Ware beim Zurückschicken beigelegt wird, werden nicht angenommen. Diese Rücksendung gibt Anlass für das Ausstellen einer Gutschrift im Wert der Ware, vermindert um die Kosten des Zurückgebens in das Lager in Höhe von 5 % der Verkaufspreise der zurückgesandten Waren mit einem Pauschalwert von mindestens 20€. 5.2 - Verwaltung von Restposten Es können nur die Rücksendungen von Waren, die auf Lager sind, berücksichtigt werden. Während 6 Monaten nach dem Verkauf gibt diese Rücksendung von Restposten Anlass für das Ausstellen einer Gutschrift im Wert der Ware, vermindert um die Kosten des Zurückgebens in das Lager in Höhe von 5 % der Verkaufspreise der zurückgesandten Waren mit einem Pauschalwert von mindestens 20€, sowie für einen Ausgleichsauftrag für denselben Betrag. Nach 6 Monaten wird ein Preisnachlass von 11 % des Wertes der Fakturierung mit einem Pauschalwert von mindestens 20€, sowie ein Ausgleichsauftrag für denselben Betrag gewährt. Nach 24 Monaten kann keine Anfrage nach Restposten mehr angerechnet werden. Artikel 6 - Eigentumsvorbehalt Prinzip Gemäß Gesetz Nr. 80.335 vom 12. Mai 1980 Das Eigentumsrecht der Waren, die Gegenstand der vorliegenden Rechnung sind, ist dem Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung des Preises vorbehalten. Der Verkäufer behält sich an den verkauften Gütern bis zur tatsächlichen Bezahlung der Restkaufsumme und des Zubehörs das Eigentumsrecht vor. Der Erlass eines Wertpapiers, das eine Zahlungspflicht schafft (Wechsel oder dergleichen) stellt keine Zahlung im Sinne dieser Klausel dar. Das Ausbleiben der Zahlung an einem beliebigen der Fälligkeitstermine kann die Rückgabe von Gütern zur Folge haben. Im Falle eines Konkurses oder einer gerichtlichen Liquidation müssen die in Verwahrung gegebenen Waren einfach ohne Etiketten in gutem Verkaufszustand zurückgegeben werden. Die Verantwortung der Überwachung der Waren wird bei der Lieferung dieser an den Kunden übergeben. Diese Bedingungen beeinträchtigen weder die Übertragung auf den Käufer bei der Lieferung, noch das Risiko eines Verlustes oder die Verschlechterung der verkauften Güter, noch die Beschädigungen, die verursacht werden können. Artikel 7 - Preis 7.1 Preis. Zahlungsbedingungen Vorbehaltlich gegenteiliger Weisungen verstehen sich unsere Preise steuerfrei für alle nicht eingepackten Materialien oder Lieferungen ab Fabrik, Nachlass und Skonto abgezogen, und sind nach den folgenden Modalitäten zahlbar: - per Scheck nach Erhalt der Rechnung, - per Eigenwechsel (oder Kontoauszugswechsel) bei Fälligkeit, - per akzeptiertem Wechsel, Alle unserer Lieferungen sind an STEENBECQUE (Nord) zahlbar. Im Falle, dass die vereinbarte Zahlungsart durch vom Käufer gezogenen Wechsel erfolgt, muss dieser uns seine Zahlbarstellung angeben; die Inkassogebühren und gegebenenfalls die Gebühren des noch nicht bezahlten Käufers fallen stets zur Last des Käufers. 7.2 Rechtsfolgen bei Zahlungsverzug. Geldstrafen In der Anwendung des Gesetzes Nr. 92.1442 vom 31. Dezember 1992 bezüglich Zahlungsfristen zwischen Unternehmen sind die folgenden Modalitäten angegeben: - Der zu entrichtende Betrag, das Datum und die Zahlungsart sind auf der Rechnung angegeben. Die Zahlungen sind auf den Namen SAS COLAERT ausgestellt. - Eine totale Begleichung der Bestellung kann ohne Skonto gefordert werden für: . jeden Kunden, der einen Begleichungstermin nicht eingehalten hat, . jeden Kunden, dessen Zahlungsfähigkeit sich in Zusammenhang mit seiner eigenen Situation oder derjenigen seines Betätigungsfeldes als ungewiss herausstellt hat. - Im Falle eines Zahlungsrückstandes oder einer ausbleibenden Rücksendung innerhalb einer maximalen Frist von 8 Tagen der zur Annahme versandten Habe behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die Ausführung der laufenden Bestellungen einzustellen. Es erfolgt die Verhängung von Vertragsstrafen in Höhe eines Zinses, der eineinhalb Mal höher als der rechtskräftige gesetzliche Zinssatz am Tage der Anwendung der allgemeinen Verkaufsbedingungen ist, auf den Gesamtbetrag des Fehlbetrags, welcher über die vereinbarte Zahlungsfrist hinaus geht. Jegliche Einziehungskosten der Forderungen im Verzug der Begleichung fallen zu Last des Schuldners. - Mangels Zahlung an einem beliebigen der Fälligkeitstermine werden die anderen Fälligkeitstermine umgehend fällig, selbst wenn sie Anlass für gezogene Wechsel gaben. Außerdem muss der Käufer, als Vertragsstrafe und in der Anwendung der Rechtsvorschriften, 15 Tage nach dem Versand einer erfolglos gebliebenen Zahlungsaufforderung für den Zahlungsrückstand eine Strafe zahlen, die durch die Anwendung eines Zinssatzes, der eineinhalb Mal höher als der rechtskräftige gesetzliche Zinssatz am Tage der Anwendung der allgemeinen Verkaufsbedingungen ist, auf die Vollständigkeit der geschuldeten Beträge berechnet wird. Artikel 8 - Gewährleistung 8.1 Bedingungen für die Anwendung der vertraglichen Sicherheit Die verkauften Güter sind gegen jegliche Betriebsmängel abgesichert, die in den unten stehenden Bedingungen aus einem Materialfehler, Fabrikationsfehler oder Konstruktionsfehler entstehen. Der Betriebsmangel muss in einem Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung für eine in der Bestellung definierte Verwendung des Gutes auftreten. Die folgenden Fälle sind aus der Gewährleistung ausgeschlossen und wir übernehmen keine Verantwortung dafür: - wenn das fehlerhafte Material oder die fehlerhafte Konstruktion vom Käufer stammt, - wenn der Betriebsmangel von einem unbefugten Eingriff in das Gut herrührt, - wenn der fehlerhafte Betrieb von normaler Abnutzung des Gutes oder von einer fahrlässigen oder mangelhaften Unterhaltung seitens des Käufers herrührt, - wenn der fehlerhafte Betrieb von höherer Gewalt herrührt. Das vorgeblich fehlerhafte Material wird erst nach unserer Zustimmung in unser Werk zurückgesandt und erreicht uns porto- und verpackungsfrei, begleitet von einem Schreiben, das in Einzelheiten den Rücksendungsgrund bestätigt. Was die "nicht katalogisierten" Gegenstände betrifft, die nach Plan oder Vorlage vom Kunden gefertigt wurden, so werden diese auf eigene Rechnung und Gefahr des Letztgenannten und ohne jegliche Gewährleistung unsererseits der Qualität des Materials und der Übereinstimmung mit dem Plan oder der Vorlage ausgeführt. 8.2 Erfüllung der Gewährleistung Als Gewährleistung ersetzt der Verkäufer durch seine technischen Dienste die als beschädigt anerkannten Teile umsonst. Diese Gewährleistung erstreckt sich nicht auf die Arbeitskosten oder die Kosten, die sich aus den folgenden Vorgängen ergeben: Demontage, Wiederaufbau, Transport vor Ort usw. Das Ersetzen von Teilen hat nicht die Verlängerung der in Artikel 7.1 oben angegebenen Dauer zur Folge. Außerdem wird, sollte sich der Versand des Gutes aus einem Grund, der vom Verkäufer unabhängig ist, verzögern, der Ausgangspunkt der Garantiezeit verschoben, ohne dass diese Verschiebung 3 Monate überschreitet. 8.3 Haftungsbeschränkung Bei ausdrücklichem Abkommen zwischen den Parteien beschränkt sich die Verantwortung des Verkäufers, die sich aus dem Streben nach funktionierendem Gut ergibt, auf die vorher genannten Bestimmungen, was insbesondere die verdeckten Mängel und die immateriellen Schäden betrifft. Artikel 9 - Rechtswirksame Auflösungsklausel Im Falle der Nichterfüllung der Pflichten einer Partei, wird der Vertrag rechtswirksam zu Gunsten der anderen Partei unbeschadet des Schadenersatzes, der von der abwesenden Partei gefordert werden kann, entschlossen. Der Entschluss tritt 15 Tage nach dem Aussenden eines erfolglos gebliebenen Aufforderungsschreibens in Kraft. Artikel 10 - Beilegung von Streitigkeiten Gerichtsstandsklausel Im Falle einer Beanstandung der Erfüllung des Verkaufsvertrags oder der Bezahlung des Preises, sowie im Falle der Auslegung der Erfüllung der oben erwähnten Klauseln und Bedingungen sind Gerichtsstand und Erfüllungsort das hohe Amtsgericht von Hazebrouck, selbst im Falle eines gesetzlichen Ausgleichsanspruchs oder bei mehreren Beklagten. |
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